RIS - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (2024)

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)
StF: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S.165. BR: 10982 AB 10999 S.942.)

Änderung

BGBl. I Nr. 14/2023 (NR: GP XXVII IA 3078/A AB 1915 S. 195. BR: 11171 AB 11181 S. 950.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3078/A AB 1915 S. 195. BR: 11171 AB 11181 S. 950.)

BGBl. I Nr. 32/2023 (NR: GP XXVII AB 1993 S. 205. BR: AB 11217 S. 952.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII AB 1993 S. 205. BR: AB 11217 S. 952.)

BGBl. I Nr. 55/2023 (NR: GP XXVII IA 3427/A AB 2052 S. 217. BR: AB 11244 S. 954.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3427/A AB 2052 S. 217. BR: AB 11244 S. 954.)

BGBl. I Nr. 68/2023 (NR: GP XXVII IA 3430/A AB 2062 S. 219. BR: 11246 AB 11250 S. 955.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3430/A AB 2062 S. 219. BR: 11246 AB 11250 S. 955.)

BGBl. I Nr. 119/2023 (NR: GP XXVII IA 3547/A AB 2187 S. 230. BR: AB 11304 S. 958.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3547/A AB 2187 S. 230. BR: AB 11304 S. 958.)

BGBl. I Nr. 35/2024 (NR: GP XXVII IA 3946/A AB 2498 S. 255. BR: AB 11447 S. 965.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2024, (NR: GP römisch XXVII IA 3946/A AB 2498 S. 255. BR: AB 11447 S. 965.)

§ 1

Text

Zweck

§1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

    1. 1.Ziffer eins

      Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§2)Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,)

    2. 2.Ziffer 2

      Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§3)Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,)

    3. 3.Ziffer 3

      Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§3a)Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3 a,)

    4. 4.Ziffer 4

      Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§3b)Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,)

    5. 5.Ziffer 5

      Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§3c)Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (Paragraph 3 c,)

    6. 6.Ziffer 6

      Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§3d).Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (Paragraph 3 d,).

  2. (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs.1 Z1 in Höhe von 60Millionen Euro für die Jahre2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr20225Millionen Euro, auf die Jahre2023 bis 2025 jeweils 15Millionen Euro und auf das Jahr202610Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60Millionen Euro für die Jahre2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr20225Millionen Euro, auf die Jahre2023 bis 2025 jeweils 15Millionen Euro und auf das Jahr202610Millionen Euro.

  3. (2a)Absatz 2 aDem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre2023 und 2024 weitere 55Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs.1 Z1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr2023 30Millionen Euro, auf das Jahr2024 25Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre2023 und 2024 weitere 55Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr2023 30Millionen Euro, auf das Jahr2024 25Millionen Euro.

  4. (2b)Absatz 2 bDem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs.1 Z1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt.

  5. (2c)Absatz 2 cDem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr2024 weitere 60Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs.1 Z1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr2024 weitere 60Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt.

  6. (3)Absatz 3Für die Einmalzahlungen gemäß Abs.1 Z2 werden 38Millionen Euro in der UG21 bereitgestellt.Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38Millionen Euro in der UG21 bereitgestellt.

  7. (4)Absatz 4Hierfür werden

    1. 1.Ziffer eins

      für Zuwendungen gemäß Abs.1 Z3 124Millionen,für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 124Millionen,

    2. 2.Ziffer 2

      für Zuwendungen gemäß Abs.1 Z4 jeweils 15MillionenEuro jährlich undfür Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils 15MillionenEuro jährlich und

    3. 3.Ziffer 3

      für die Unterstützung gemäß Abs.1 Z5 in Höhe von 8MillionenEurofür die Unterstützung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, in Höhe von 8MillionenEuro

    zur Verfügung gestellt.

§ 2

Text

Teuerungsausgleich Wohnen

§2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsZielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

    1. 1.Ziffer eins

      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8.März1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr.139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.104/2019, vermietet werden,in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8.März1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr.139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.104 aus 2019,, vermietet werden,

    2. 2.Ziffer 2

      aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und

    3. 3.Ziffer 3

      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.

  2. (1a)Absatz eins aZielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.

  3. (2)Absatz 2Zuwendungen können

    1. 1.Ziffer eins

      für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und

    2. 2.Ziffer 2

      für die Zielgruppe gemäß Abs.1a in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung für die Zielgruppe gemäß Absatz eins a, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung

    geleistet werden.

  4. (3)Absatz 3Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

    1. 1.Ziffer eins

      aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,

    2. 2.Ziffer 2

      von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und

    3. 3.Ziffer 3

      nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.

  5. (4)Absatz 4Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs.3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß §6 geregelt.Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.

§ 3

Text

Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§3.Paragraph 3,

Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

§ 3a

Text

Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§3a.Paragraph 3 a,
  1. (1)Absatz einsDer Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.

  2. (2)Absatz 2Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs.1 2.Satz oder des §3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Absatz eins, 2.Satz oder des Paragraph 3 d, vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.

  3. (3)Absatz 3Die Zuwendung gemäß Abs.1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs.2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.Die Zuwendung gemäß Absatz eins, wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Absatz 2, von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.

  4. (4)Absatz 4Die Unterstützungen gemäß Abs.1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.Die Unterstützungen gemäß Absatz eins und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

§ 3b

Text

Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler

§3b.Paragraph 3 b,
  1. (1)Absatz einsMit den gemäß §1 Abs.4 Z2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    1. 1.Ziffer eins

      beginnend mit dem Jahr 2023 im 2.Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150Euro sowie

    2. 2.Ziffer 2

      beginnend mit dem Jahr 2024 im 1.Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150Euro.

  2. (2)Absatz 2Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.

  3. (3)Absatz 3Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.

§ 3c

Text

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

§3c.Paragraph 3 c,

Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß §1 Abs.4 Z3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden. Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.

§ 3d

Text

Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern

§3d.Paragraph 3 d,
  1. (1)Absatz einsDer Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, §16 MeldeG, BGBl Nr.9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr.9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.54 aus 2021,) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:

    1. 1.Ziffer eins

      Für das Jahr2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß lit a oder b und gemäß lit c vorliegen:Für das Jahr2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, oder b und gemäß Litera c, vorliegen:

      1. a.Litera a

        Aus dem für das Veranlagungsjahr2022 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§41 Abs.4 EStG), den Betrag von 23300Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1.Juli2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1.Juli2023 und vor dem 1.Juli2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.Aus dem für das Veranlagungsjahr2022 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (Paragraph 41, Absatz 4, EStG), den Betrag von 23300Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1.Juli2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1.Juli2023 und vor dem 1.Juli2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

      2. b.Litera b

        Für das Veranlagungsjahr2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr2023 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Z2 lit.a vorliegen.Für das Veranlagungsjahr2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr2023 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, Litera a, vorliegen.

      3. c.Litera c

        Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet.

    2. 2.Ziffer 2

      Für das Jahr2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      1. a.Litera a

        Aus dem für das Veranlagungsjahr2023 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§41 Abs.4 EStG), den Betrag von 24500Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1.März2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1.März2024 und vor dem 1.Juli2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.Aus dem für das Veranlagungsjahr2023 bis spätestens 30.Juni2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (Paragraph 41, Absatz 4, EStG), den Betrag von 24500Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1.März2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1.März2024 und vor dem 1.Juli2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

      2. b.Litera b

        Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet.

  2. (2)Absatz 2Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli2023 bis einschließlich Dezember2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, §16 MeldeG, BGBl Nr.9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.54/2021) ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli2023 bis einschließlich Dezember2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr.9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.54 aus 2021,) ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

  3. (3)Absatz 3Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach §292 ASVG oder §149 GSVG oder §140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli2023 bis einschließlich Dezember2024 der Richtsatz nach §293 Abs.1 letzter Satz ASVG (§150 Abs.1 letzter Satz GSVG, §141 Abs.1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60Euro.Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach Paragraph 292, ASVG oder Paragraph 149, GSVG oder Paragraph 140, BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli2023 bis einschließlich Dezember2024 der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60Euro.

  4. (4)Absatz 4Werden die Voraussetzungen des Abs.1, Abs.2 und Abs.3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat. Dabei gilt: Werden die Voraussetzungen des Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat. Dabei gilt:

    1. 1.Ziffer eins

      Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe iSd Abs.2 sind vorrangig zu berücksichtigen, danach Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften iSd Abs.3 und danach alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteile iSd Abs.1.Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe iSd Absatz 2, sind vorrangig zu berücksichtigen, danach Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften iSd Absatz 3 und danach alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteile iSd Absatz eins,

    2. 2.Ziffer 2

      Treffen die Voraussetzungen des Abs.1, des Abs.2 oder des Abs.3 auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins,, des Absatz 2, oder des Absatz 3, auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.

  5. (5)Absatz 5Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

  6. (6)Absatz 6Die Sonderzuwendung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des §292 Abs.3 ASVG (§149 Abs.3 GSVG, §140 Abs.3 BSVG). Von der Sonderzuwendung sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Die Sonderzuwendung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (Paragraph 149, Absatz 3, GSVG, Paragraph 140, Absatz 3, BSVG). Von der Sonderzuwendung sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 3e

Text

Bestimmungen für IKT-Verfahren zu §3dBestimmungen für IKT-Verfahren zu Paragraph 3 d,

§3e.Paragraph 3 e,
  1. (1)Absatz einsDie Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß §3d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen. Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß Paragraph 3 d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.

  2. (2)Absatz 2Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß §3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Abs.4) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Absatz 4,) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.

  3. (3)Absatz 3Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art.4 Z8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L119 vom 04.05.2016 S.1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L74 vom 04.03.2021 S.35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art.28 Abs.3 lit.a bish DSGVO wahrzunehmen.Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L119 vom 04.05.2016 S.1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L74 vom 04.03.2021 S.35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bish DSGVO wahrzunehmen.

  4. (4)Absatz 4Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten betreffen vor allem:

    1. 1.Ziffer eins

      Vom Bundesminister für Finanzen

      1. a.Litera a

        das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des §3d Abs.1 Z1 lit.a und/oder des §3d Abs.1 Z2 lit.a erfüllt,das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, erfüllt,

      2. b.Litera b

        Vor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit.a undVor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß Litera a, und

      3. c.Litera c

        Vor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit.a undVor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß Litera a, und

      4. d.Litera d

        die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß lit.a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß Litera a,, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.

    2. 2.Ziffer 2

      Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

      1. a.Litera a

        das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des §3d Abs.2 erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowiedas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz 2, erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowie

      2. b.Litera b

        die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach §3d Abs.2 gebührt.die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach Paragraph 3 d, Absatz 2, gebührt.

    3. 3.Ziffer 3

      Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach §293 Abs.1 letzter Satz ASVG (§150 Abs.1 letzter Satz GSVG, §141 Abs.1 letzter Satz BSVG) gebührt:Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG) gebührt:

      1. a.Litera a

        Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Adresse,

      2. b.Litera b

        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),

      3. c.Litera c

        gegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,

      4. d.Litera d

        die internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,

      5. e.Litera e

        in Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin, und

      6. f.Litera f

        Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw. die der Richtsatz zu erhöhen ist.

  5. (4a)Absatz 4 aDie Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß §3d Abs.1 an die unter Z1 lit.a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z1 lit.a bekanntgegebene Adresse auszubezahlenDie Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, an die unter Ziffer eins, Litera a, bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Ziffer eins, Litera a, bekanntgegebene Adresse auszubezahlen

  6. (4b)Absatz 4 bDie BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach §3d Abs.1, Abs.2 und Abs.3 in die Transparenzdatenbank gemäß §25 Transparenzdatenbankgesetz2012 – TDBG2012, BGBl.I Nr.99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz2012 – TDBG2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.99 aus 2012,, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen

    1. 1.Ziffer eins

      des §3d Abs.1 Z1 lit.a und/oder des §3d Abs.1 Z2 lit.a,des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,

    2. 2.Ziffer 2

      des §3d Abs.2 oder des Paragraph 3 d, Absatz 2, oder

    3. 3.Ziffer 3

      des §3d Abs.3 des Paragraph 3 d, Absatz 3,

    erfüllen.

  7. (5)Absatz 5Die in Abs.1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Art.26 DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art.4 Z8 DSGVO) wird durch die in Abs.1 genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (§3e Abs.1), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art.28 Abs.3 lit.a bish DSGVO wahrzunehmen.Die in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Artikel 26, DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) wird durch die in Absatz eins, genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (Paragraph 3 e, Absatz eins,), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bish DSGVO wahrzunehmen.

  8. (6)Absatz 6Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

  9. (7)Absatz 7Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.

  10. (8)Absatz 8Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs.1 erster Satz genannten Bundesminister.Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister.

  11. (9)Absatz 9Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.

§ 4

Text

Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz einsZuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des §7 Abs.5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI.1 Nr.41/2019, zuletzt geändert durch BGBI.1 Nr.45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI.1 Nr.41/2019, zuletzt geändert durch BGBI.1 Nr.45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

  2. (2)Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 5

Text

Abwicklung

§5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß §1 Abs.1 Z1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.

  2. (2)Absatz 2Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß §1 Abs.1 Z2 und3 können die Länder im Wege des Art.104 Abs.2 B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß §1 Abs.1 Z3 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach §3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß §32 Abs.6 iVm §2 Z4 des Transparenzdatenbankgesetzes2012 – TDBG2012, BGBl.I Nr.99/2012 berechtigt.Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und3 können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach Paragraph 3 d, dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, des Transparenzdatenbankgesetzes2012 – TDBG2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.99 aus 2012, berechtigt.

  3. (3)Absatz 3Unterstützungsleistungen gemäß §1 Abs.1 Z1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs.1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß §1 Abs.1 Z2 und3 werden ohne Antrag ausbezahlt.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und3 werden ohne Antrag ausbezahlt.

  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsstellen gemäß Abs.1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß §1 Abs.1 Z1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß §16a Abs.4 des Meldegesetzes1991 (MeldeG), BGBl. Nr.9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des §16a Abs.3 des Meldegesetzes1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr.9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

  5. (5)Absatz 5Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß §1 Abs.1 Z1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs.1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß §1 Abs.1 Z2 und Z3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

  6. (6)Absatz 6Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß §2 Abs.2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs.1 zurückzuerstatten.Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.

  7. (7)Absatz 7Die in §3a Abs.1 und Abs.2 sowie die in §3d Abs.1, Abs.2 und Abs.3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß §21 Abs.1 Transparenzdatenbankgesetz2012, BGBl.I Nr.99/2012, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß §25 Transparenzdatenbankgesetz2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmenDie in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie die in Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.25 aus 2023,, zu erfassen. Mitteilungen gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen

§ 6

Text

Richtlinien des Bundes

§6.Paragraph 6,
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß §1 Abs.1 Z1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

    1. 1.Ziffer eins

      Rechtsgrundlagen, Ziele,

    2. 2.Ziffer 2

      den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,

    3. 3.Ziffer 3

      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß §2 Abs.1,1a und3,die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,,1a und3,

    4. 4.Ziffer 4

      Verfahren,

    5. 5.Ziffer 5

      die Geltungsdauer,

    6. 6.Ziffer 6

      Berichtspflichten,

    7. 7.Ziffer 7

      Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

    8. 8.Ziffer 8

      Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.

  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

§ 7

Text

Vollziehung

§7.Paragraph 7,

Mit der Vollziehung der §§3d und 3e sind die in §3e Abs.1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 d und 3e sind die in Paragraph 3 e, Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 8

Text

Inkrafttreten

§8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31.Dezember 2026 außer Kraft.

  2. (2)Absatz 2§1 Abs.2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6.Juni 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.14 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6.Juni 2025 außer Kraft.

  3. (3)Absatz 3§1 Abs.2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  4. (4)Absatz 4§1 Abs.1 und 4, §2 Abs.1, §3a, §3b, §3c sowie §5 Abs.2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c, sowie Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.55 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  5. (5)Absatz 5§1 Abs.1, §2 Abs.1a und2, §3d, §3e, §4 Abs.1, §5, §6 Abs.1 Z3 sowie §7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins a, und2, Paragraph 3 d,, Paragraph 3 e,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  6. (6)Absatz 6§3a Abs.2 erster Satz, §3d Abs.2, §4 Abs.1 sowie §5 Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.119/2023 treten rückwirkend mit 1.Juli2023 in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 3 d, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.119 aus 2023, treten rückwirkend mit 1.Juli2023 in Kraft.

  7. (7)Absatz 7§1 Abs.2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.35 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

RIS - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (2024)

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Job: Chief Representative

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